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Elternunterhalt
Kinder sind nach § 1601 BGB grundsätzlich zum Unterhalt gegenüber ihren bedürftigen Eltern verpflichtet. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (2020) werden Kinder jedoch erst dann zum Elternunterhalt herangezogen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt. Das Sozialamt prüft bei »Hilfe zur Pflege« zunächst das Einkommen der Kinder. Liegt es unterhalb dieser Grenze, entfällt der Rückgriff auf die Kinder vollständig. Pflegebedürftige Eltern müssen jedoch ihr eigenes Einkommen und Vermögen (bis auf einen Schonbetrag) einsetzen, bevor Sozialhilfe gewährt wird.
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