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Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) ermöglicht Arbeitnehmern, sich zur Pflege naher Angehöriger vorübergehend von der Arbeit freizustellen. Es gibt zwei Formen: (1) Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: bis zu 10 Arbeitstage bei plötzlich auftretendem Pflegebedarf (mit Pflegeunterstützungsgeld der Pflegekasse); (2) Pflegezeit: vollständige oder teilweise Freistellung für bis zu sechs Monate zur häuslichen Pflege eines nahen Angehörigen mit Pflegegrad 1–5. Während der Pflegezeit besteht ein Sonderkündigungsschutz. Ein zinsloses Darlehen des Bundesamts für Familie kann während der Pflegezeit beantragt werden.
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