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Pflege 2026: Was sich ändert, was bleibt – und wo man jetzt aufpassen muss

Aktualisiert: 26. Jan.

Die Pflegegesetzgebung fühlt sich aktuell an wie ein Zug im Umbau während der Fahrt: Kaum denkt man, man hat alles verstanden, wird der nächste Referentenentwurf nachgeschoben. Genau deshalb ist Orientierung gerade wichtiger denn je. Drei der Änderungen betreffen Pflegebedürftige und Angehörige am meisten – und hier wird es relevant, praktisch und manchmal auch ein bisschen knifflig.


1. 2026 Pflegeberatungseinsätze: weniger Pflicht, aber nicht weniger sinnvoll

Wer Pflegegeld bezieht, kennt sie: die verpflichtenden Pflegeberatungseinsätze nach § 37.3 SGB XI. Für Menschen mit Pflegegrad 4 und 5 gilt seit Kurzem eine wichtige Änderung.

Die Einsätze können weiterhin viermal jährlich in Anspruch genommen werden. Verpflichtend sind jedoch nur noch zwei Beratungen pro Jahr. Das klingt nach Entlastung – ist aber in Wahrheit eine Einladung, Beratung strategisch zu nutzen.

Denn: Die Beratung ist kein Kontrollinstrument, sondern eine echte Unterstützung. Sie hilft, Pflegequalität zu sichern, Probleme früh zu erkennen und Leistungen optimal zu nutzen. Wer freiwillig weiterhin vier Einsätze wahrnimmt, ist klar im Vorteil – fachlich, organisatorisch und oft auch finanziell.



2. Verhinderungspflege: Fristen, Fallen und ein richtig beantragen


Die Verhinderungspflege ist seit 2025 Teil des Gemeinsamen Jahresbetrags. Bis einschließlich 2025 konnten Kosten noch bis zu vier Jahre rückwirkend erstattet werden, falls Ersatzpflege in den vergangenen Jahren stattgefunden hat.

Damit ist jetzt Schluss.


Ab dem 01.01.2026 gilt: Erstattungen sind nur noch für das letzte Jahr möglich.


Ein Beispiel aus dem echten Leben: Im Jahr 2026 findet Verhinderungspflege statt. Die Familie möchte aber das Geld noch nicht sofort abrufen, weil sie den Topf für eine mögliche Notfallsituation (Kurzzeitpflege) bis 31.12.2026 „offen halten“ will, um sicher zu gehen. Das ist klug.

Wird der Antrag auf Erstattung jedoch erst 2028 eingereicht, ist es zu spät. Dann verfällt der Anspruch gänzlich.


Close-up view of a calendar and a pen on a wooden table
Pflegeleistungen richtig planen: Fristen, Anträge und Budgets im Blick behalten.


Unser Tipp aus der Praxis: Beantragen Sie die Verhinderungspflege noch im laufenden Jahr, lassen Sie sich die Bewilligung der Pflegekasse ebenfalls im laufenden Jahr geben – und reichen Sie die Rechnungen bequem im nächsten Jahr ein. So bleibt der "Notfalltopf" flexibel, nichts geht verloren und Sie haben mehr Handlungsalternativen.


3. Pflege-Apps: gesetzlicher Anspruch, aber die Technik hinkt hinterher


Pflege-Apps (die sogenannten DIPA – Digitale Pflegeanwendungen) sollen Pflege einfacher, sicherer und transparenter machen. Der gesetzliche Anspruch besteht bereits. Die Realität: Es gibt aktuell noch keine offiziell zugelassenen Apps, weil das Anerkennungsverfahren extrem komplex ist.

Aber: Die Budgets wurden angepasst – und das ist eine gute Nachricht.

Bisher durften Pflegekassen 53 Euro monatlich insgesamt zahlen – für App und Unterstützung.Ab sofort gilt:Bis zu 40 Euro pro Monat für die App selbst und zusätzlich bis zu 30 für Unterstützung durch einen ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienst.

Das macht Pflege-Apps künftig deutlich attraktiver – sobald sie zugelassen sind. Hier wird sich 2026 noch einiges bewegen.



Zum Schluss – ein ehrliches Wort aus der Praxis


Ich habe mehrfach zu diesem Blog angesetzt. Jedes Mal wurden Gesetze geändert und Entwürfe überarbeitet. Genau das zeigt, wie dynamisch die Pflegepolitik gerade ist. Die große Reform steht noch an, und viele Details sind noch nicht final geregelt.

Eines ist sicher: Es bleibt spannend.Und wir halten euch informiert – verständlich, aktuell und ohne Paragrafen-Nebel.



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