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Pflegeunterstützungs- und -Entlastungsgesetz (PUEG)

Aktualisiert: 20. Dez. 2023

Was ändert sich ab dem 01.07.23, 01.01.2024 bzw. ab dem 01.07.2025?



Da bestimmte Aspekte sich erst zu bestimmten Daten ändern, haben wir eine Auswahl an Änderungen nach der zeitlichen Abfolge sortiert:



01.07.2023



1. Pflegeversicherungsbeiträge steigen an, oder auch nicht!


Wie hoch sind die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung?


Um ein kleines bisschen mehr an Leistungen erhalten zu können, müssen natürlich die Beitragssätze zur Pflegeversicherung steigen. Diese werden zum 01.07.2023 um 0,35% angehoben.

Der Beitragssatz ist allerdings abhängig von der Kinderzahl (bis 25 Jahren) der versicherten Person.

Mitglieder ohne Kinder zahlen einen Beitrag von 4%. Mitglieder mit einem Kind, zahlen 3,4%, mit 2 Kindern müssen 3,15% gezahlt werden. Hat man 3 Kinder, zahlt man 2,9%, bei 4 Kindern 2,65% und mit 5 oder mehr Kindern 2,4%. Von den Beitragssätzen werden 1,7% grundsätzlich vom Arbeitgeber gezahlt.

Zurzeit reicht es noch, wenn Sie der Pflegekasse auf Nachfrage die Anzahl der Kinder mitteilt.

Bis zum 31.03.2025 soll ein digitales Nachweisverfahren für die Erhebung der berücksichtigungsfähigen Kinder eingeführt werden.


Haben Sie alles verstehen können? 😊 Generell gilt: Wer Kinder unter 25 Jahren hat ist begünstigt und Kinderlose zahlen etwas höhere Beiträge als zuvor.




01.01.2024




a. Ab Januar 2024 werden ein paar Leistungsbeträge etwas angehoben. Das Pflegegeld und der Betrag für die Pflegesachleistungen wird um 5% angehoben. Bei Pflegegrad 2 sind es zum Beispiel statt 316€ dann 331,80€ Pflegegeld und 760,20€ Sachleistungsbetrag. Einen großen Unterschied macht das also leider nicht.




b. Besonderheit für Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 & 5:

Veränderungen bei der Verhinderungspflege gibt es ab Januar 2024 nur bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 & 5 bis zum 25. Lebensjahr.


Schon gewusst?

Bei tageweiser (Acht Stunden tägliche Verhinderung) Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für den Zeitraum der Nutzung um 50 % gekürzt. Nimmt man „stundenweise Verhinderungspflege“ (Verhinderung der Pflegeperson unter 8 Stunden) in Anspruch, gibt es keinerlei Kürzungen des Pflegegeldes.


Hier wird die Zeit der Verhinderungspflege, bei tagesweiser Verhinderungspflege, von 6 auf 8 Wochen pro Jahr angehoben (56 Tage) und der Kurzzeitpflege angeglichen. Der Leistungsbetrag für diese Zeit beträgt dann 3.386€. Das Pflegegeld wird für diese Zeit weiterhin halbiert, der erste und letzte Tag der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege wird voll ausgezahlt. Bei stundenweiser Verhinderungspflege wird weiterhin kein Pflegegeld gekürzt.


Zusammengefasst wird dies im ,,gemeinsamen Jahresbeitrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege“ (§42a SGB XI).


Bis dato musste man bei der Nutzung der Verhinderungspflege (ob stunden- oder tageweise) bestätigen, dass man die/den pflegebedürftigen mindestens 6 Monate vorab in der häuslichen Umgebung gepflegt hat. Dieser Umstand hat ohnehin viele Angehörige irritiert. Man wusste nicht, ob der Pflegegrad schon 6 Monate bestehen musste, oder ob man lediglich 6 Monate zuhause gepflegt haben musste. Ab dem 01.01.2024 entfällt diese sog. Vorpflegezeit. Bei Vorliegen von mindestens Pflegegrad 4 kann für Kinder die Verhinderungspflege & Kurzzeitpflege im Sinne des "gemeinsamen Jahresbeitrags" sofort genutzt werden.





Das Pflegeunterstützungsgeld kann beantragt werden, wenn eine Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen akut auftritt (z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt) und die pflegende Person ihrer eigentlichen beruflichen Beschäftigung aufgrund der Organisation und der pflegerischen Versorgung nicht nachkommen kann (kurzzeitige Arbeitsverhinderung). Erhalten Sie als pflegender Angehöriger keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, greift dieses Unterstützungsgeld. Bisher konnten pro pflegebedürftige Person insgesamt 10 Tage in Anspruch genommen werden, diese 10 Tage können ab 01.01.2024 pro Jahr in Anspruch genommen werden und können auch auf mehrere Pflegepersonen aufgeteilt werden.


4. Vollstationäre Pflege (Heimkosten)


Dieses Thema bereitet vielen Betroffenen Magenschmerzen, da die Kosten für einen Heimaufenthalt sehr hoch sind. Der Betrag, den die pflegebedürftige Person selbst monatlich für die stationäre Pflege dazuzahlen muss, nennt sich „Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil“ (EEE). Dieser richtet sich ausschließlich nach den pflegebedingten Kosten.

Für diesen EEE gibt es eine Bezuschussung der Pflegekasse, die sich nach der Verweildauer richtet.




Die Bezuschussung, welche mit dem GVWG am 01.01.2022 eingeführt wurde erhöht sich ab dem 01.01.2024 wie folgt:

Verweildauer in der Einrichtung:


0-12 Monate: 15% (zurzeit 5%)

13-24 Monate: 30% (zurzeit 25%)

25-36 Monate: 50% (zurzeit 45%)

Über 36 Monate: 75% (zurzeit 70%)


Ab dem dritten Jahr wäre es eine schöne Unterstützung, allerdings liegt die durchschnittliche Verweildauer im Heim gerade mal bei 2 bis 2,5 Jahren.



5. Transparenz für Pflegebedürftige, durch formlosen Antrag


Wer eine Aufstellung der in Anspruch genommenen Leistungen der Pflegeversicherung erhalten möchte, kann hierfür bei der zuständigen Pflegekasse einen formlosen Antrag stellen und erhält eine Übersicht über die letzten 18 Monate. So weit so gut.

Ab 01.01.2024 ist es jedoch möglich, auf Wunsch, automatisch alle 6 Monate eine Aufstellung zu erhalten. Auch hierfür reicht ein einmaliger formloser Antrag.


6. Anspruch auf Versorgung, falls Pflegeperson in Reha- Einrichtung


Ist für eine Pflegeperson ein Aufenthalt in einer Vorsorge- oder Rehaeinrichtung geplant, so bestand ein Leistungsanspruch auf Mitnahme der pflegebedürftigen Person bis dato lediglich unter bestimmten Voraussetzungen. Ab dem 01.01.2024 besteht hier ein zusätzlicher Leistungsanspruch für Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad I, welcher jedoch zur Vorbereitung erst ab dem 01.07.2024 abgerufen werden kann.


01.01.2025




Anfang 2025 werden alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung erneut angehoben, im häuslichen und im teil- und vollstationären Bereich.

Das Pflegegeld und die ambulanten Pflegesachleistungen steigen um weitere 4,5%.

Bei Pflegegrad 2 stehen dann zum Beispiel 348,39€ Pflegegeld und 794,40€ Sachleistungen zur Verfügung.





01.07.2025




Ab dem 01.07.2025 werden die Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege generell in dem bereits oben genannten „gemeinsamen Jahresbeitrag“ zusammengefasst, nicht nur für bis zu 25-Jährige, bei denen das Gesetz schon ab dem 01.01.2024 gilt.

Der Satz dieses Beitrags wird ebenso erhöht. Ab diesem Datum stehen 3.539 € zur Verfügung. Dieser Betrag kann dann flexibel für beide Leistungen eingesetzt werden.


Bis dato musste man bei der Nutzung der Verhinderungspflege (ob stunden- oder tageweise) bestätigen, dass man die/den pflegebedürftigen mindestens 6 Monate vorab in der häuslichen Umgebung gepflegt hat. Dieser Umstand hat ohnehin viele Angehörige irritiert. Man wusste nicht, ob der Pflegegrad schon 6 Monate bestehen musste, oder ob man lediglich 6 Monate zuhause gepflegt haben musste. Ab dem 01.07.2025 entfällt diese sog. Vorpflegezeit. Bei Vorliegen von mindestens Pflegegrad 2 kann die Verhinderungspflege & Kurzzeitpflege im Sinne des "gemeinsamen Jahresbeitrags" sofort genutzt werden.


01.01.2028



2028 ist eine weitere Erhöhung der Leistungsbeträge geplant. Diese werden sich an der Kerninflationsrate der letzten drei Jahre orientieren.


9. Digitalisierung in der Pflege


Seit Jahren soll die Digitalisierung in der Pflege ausgeweitet werden, doch einige Einrichtungen haben sich bei der Umsetzung noch schwergetan. Die Einführung der elektronischen Patientenakte soll bis spätestens 01.07.2023 für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen umgesetzt werden.

Ein weiterer Punkt der Digitalisierung ist auch die digitale Welt der BewohnerInnen. Durch ein Förderprogramm, welches bis 2030 verlängert wurde, soll den BewohnerInnen in stationären Pflegeeinrichtungen der Zugang zu dieser Welt ermöglicht werden, zum Beispiel durch Internetzugänge.



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